Bereits zur Zeit der frühesten Besiedelungsgeschichte und spätestens seit der Verleihung der Alm- und Weiderechte im 14. Jahrhundert ist die Almwirtschaft untrennbar mit den Höfen im Tal verbunden. Viele Lichtungen in Höhen- und Hochlagen ergänzen die eingeschränkten Viehweiden in der Enge des Tales.
Die Bewirtschaftung der Almen gründet sich auch heute noch unverändert auf die verliehenen Alm- und Weiderechte. Grundeigentümer ist meist die Forst- oder die Nationalparkverwaltung des Freistaat Bayern. Viehbesatz, Weidezeit, Schwandrecht, Holznutzung, z.B. zum Kaserbau, sind sehr genau festgelegt und jede Art der Nutzung hat sich in diesen festen rechtlichen Rahmen einzufügen. Die Bewirtung auf der Alm ist ein traditioneller, genehmigungsfreier Nebenerwerb, der zur Wertschöpfung der Almbauern beiträgt und bei den Besuchern höchst willkommen ist. Seitens der Behörden gibt es dazu klare Regeln, die nur ein eingeschränktes Speisen- und Getränkeangebot, wie zum Beispiel Speck,- Käse-, Butterbrot, Milch, kalte Getränke umfassen. Nur wenigen ist eine konzessionierte Speisen- und Getränkeabgabe erlaubt.
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